Statuten

Statuten des Elternvereines des BG und BRG Krems Piaristengasse 2, 3500 Krems/Donau

Punkt 1: Name und Sitz des Vereines

1.1 Der Verein führt den Namen „Elternverein des BG und BRG Krems, Piaristengasse“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Krems.

Punkt 2: Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten, und die notwendige Zusammenarbeit von Eltern und Schule zu unterstützen. Dieser Zweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

2.1 Ideelle Tätigkeiten:

a. Die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß dem Bestimmungen des Schulunterrichts-gesetzes oder entsprechender Gesetze zustehenden Rechte

b. Die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz oder entsprechender Gesetze zustehender Rechte

c. Gemeinsam mit dem Direktor, den Lehrern und den Elternvertretern bzw. den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Schüler in jeder geeigneten Weise zu fördern.

d. Die Unterstützung von Schülern bzw. Erziehungsberechtigten, die infolge ihrer wirtschaftlichen Lage in materieller Not sind, und materielle Hilfe, insbesonders für Unterrichtsbehelfe, Stipendien und Schulveranstaltungen benötigen

e. Abhaltungen von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung und von Vorträgen

f. Die Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, wie Gymnasiumball, Schüleraufführungen und Sportveranstaltungen, sowie Veranstaltungen im Rahmen von Schulpartnerschaften

g. Anschaffung von Unterrichtsbehelfen und Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern

h. Die über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehenden Interessen der Schüler (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten …) zu unterstützen

i. Die Förderung des Schüleraustausches mit dem Ausland, der Zusammenarbeit mit Partnerschulen und von Schülerreisen

j. Kontaktaufnahme mit künftigen und ehemaligen Schülern, deren Eltern bzw. Absolventenverein. Von der Tätigkeit des Elternvereines sind die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, etc.), die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten und jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit ausgeschlossen.

2.2 Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Punkt 3: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Eltern oder Erziehungsberechtigte der Schüler sein, die das BG und BRG Piaristengasse besuchen. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft gilt für das laufende und für das folgende Vereinsjahr bis zum Termin der ordentlichen Hauptversammlung. 3.2 Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.09. und endet jeweils am 31.08. des darauffolgenden Jahres. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.12. zu entrichten. Sollte der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages folgenden Monatsersten.

3.3 Die Mitgliedschaft endet, wenn der Schüler aus der Schule ausscheidet.

3.4 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen, er muß jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

3.5 Der vorzeitige Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes berechtigt nicht zum Ersatz des anteiligen Mitgliedsbeitrages.

3.6 Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder das Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens verfügt werden.Gegen den Ausschluß ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlußbeschlusses die Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Punkt 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auf erlegten Pflichten. Sie haben insbesonders den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern.

4.2 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4.3 Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4.4 Bedienstete der Schule, insbesonders Lehrer, deren Kinder die Schule besuchen, haben, wenn sie Mitglieder sind, die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

Punkt 5: Organe des Vereines Die Organe des Elternvereines sind:

a. der Vorstand

b. die Hauptversammlung

c. der Elternausschuß

d. die Rechnungsprüfer

e. das Schiedsgericht Punkt

6: Vorstand

6.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbe-halten sind, vom Vorstand besorgt.

6.2 Der Vorstand besteht aus:

a. der Obfrau/dem Obmann

b. deren Stellvertreter

c. dem Schriftführer

d. dem Schriftführerstellvertreter

e. dem Kassier

f. dem Kassierstellvertreter

g. höchstens 5 Beisitzern

6.3 Der Vorstand darf höchstens zu einem Viertel aus Mitgliedern bestehen, die auch dem Lehrkörper der Schule angehören.

6.4 Die Obfrau/der Obmann beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

6.5 Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

6.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/des Obmannes den Ausschlag.

6.7 Im Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann bzw. der Schriftführer und der Kassier durch Stellvertreter vertreten. Dies gilt auch im Fall des Ausscheidens aus der Funktion. Ist auch der Stellvertreter ausgeschieden, so ist vom Vorstand aus dem Kreis der bisherigen Vorstandsmitglieder die Vertretung zu wählen. Bei Bedarf kann der Vorstand Vereinsmitglieder an die Stelle ausgeschiedener Vorstandmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung berufen.

Punkt 7: Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

7.1 Die Obfrau/der Obmann vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.

7.2 Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des Kassiers.

7.3 Dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines.

7.4 Dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

7.5 Die Rechnungsprüfer können an allen Beratungen des Vorstandes teilnehmen; sie haben beratende aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines aufgrund der gefaßten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis dem Elternausschuß bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Vorstand des Elternvereines bekleiden.

Punkt 8: Hauptversammlung

8.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt.

8.2 Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und muß mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung abgesandt werden. Als Versendung gilt auch die Verteilung der Einladung an die Schüler der Schule.

8.3 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

8.4 Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Hauptversammlung fünfzehn Minuten später mit der selben Tagesordnung statt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

8.5 Anträge zu den Tagesordnungen sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8.6 Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mehrere Erziehungsberechtigte eines Kindes bzw. Erziehungsberechtigte mehrerer Kinder an der Schule haben nur eine Stimme.

8.7 Die Wahlen und Beschlüsse in der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-mehrheit durchgeführt bzw. gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert, der Verein aufgelöst werden soll, oder Vereinsmitglieder ausgeschlossen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

8.8 Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll hat jeweils vierzehn Tage vor der nächsten Hauptversammlung in der Direktion der Schule den Mitgliedern zur Einsicht aufzuliegen.

8.9 Der Vorstand kann bei Bedarf auch außerordentliche Hauptversammlungen einberufen, auf welche die Bestimmungen über Einladung und Beschlußfähigkeit sinngemäß Anwendung finden.

Punkt 9: Aufgabenkreis der Hauptversammlung Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b. Wahl der Obfrau/des Obmannes und des Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren

c. Wahl des Schriftführers, des Kassiers und deren Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren

d. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren

e. Wahl der Beisitzer des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren

f. Wahl der Elternvertreter für die Dauer von einem Jahr

g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

i. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines Eine Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig

Punkt 10: Elternausschuß

10.1 Der Elternausschuß ist ein beratendes Organ des Vorstandes, welcher aus den Klassenelternvertretern aller Klassen der Schule besteht. Diese Klassenelternvertreter müssen Mitglieder des Vereins sein. Gehört der Klassenelternvertreter nicht dem Kreis der Vereinsmitglieder an, so bleibt diese Funktion unbesetzt.

10.2 Die Elternvertreter der Klassen werden in der Weise bestimmt, daß jährlich für jede Klasse ein Erziehungsberechtigter als Elternvertreter und ein Erziehungsberechtigter als dessen Stellvertreter von der Hauptversammlung gewählt wird.

10.3 Der Elternausschuß ist von der Obfrau/dem Obmann mindestens einmal vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung oder über Verlangen von mindestens drei Elternausschußmitgliedern gemeinsam mit dem Vorstand einzuberufen.

10.4 Auch wenn mehrere Kinder von Erziehungsberechtigten Schüler an der Schule sind, kann dieser nur in einer Klasse Elternvertreter sein.

10.5 Beide Elternteile eines Schülers können nicht dem Elternausschuß angehören.

Punkt 11: Schiedsgericht

11.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

11.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Obfrau/dem Obmann zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

11.3 Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

11.4 Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig, sie sind vereinsintern endgültig.

Punkt 12: Auflösung des Vereines

12.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

12.2 Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und entsprechend dem Vereinsgesetz in den amtlichen Blättern zu verlautbaren.

12.3 Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen wird dem Gymnasial-Unterstützungsverein für Schulzwecke übergeben.

Und hier als Download: Statuten_Elternverein